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Mietbedingungen

Mietbedingungen für Baumaschinen, Baugeräte, Arbeitsbühnen und Industriemaschinen
Januar 2013

Mietbedingungen für Baumaschinen, Baugeräte, Arbeitsbühnen und Industriemaschinen zur ausschließlichen Verwendung im Geschäftsverkehr gegenüber Unternehmern, allen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichem Sondervermögen

§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich

1.1 Die vorliegenden Allgemeinen Mietvertragsbedingungen des Vermieters gelten für alle Angebote und Mietverträge zur Vermietung von Baumaschinen, Baugeräten und Industriemaschinen; Mietvertragsbedingungen des Mieters wird ausdrücklich widersprochen.

1.2 Diese Allgemeinen Mietvertragsbedingungen gelten in ihrer jeweiligen Fassung auch für künftige Verträge über die Vermietung beweglicher Sachen mit demselben Mieter.

1.3 Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Mieter (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Mietvertragsbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. die schriftliche Bestätigung des Vermieters maßgebend.

1.4 Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Mieter gegenüber dem Vermieter abzugeben sind, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

1.5 Falls nichts Abweichendes angegeben, sind alle Mietvertragsangebote des Vermieters freibleibend.

1.6 Der zugrunde liegende Mietvertrag sowie diese Allgemeinen Mietvertragsbedingungen gelten nur gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen gemäß § 310 Abs. 1 Satz 1 BGB

 

§ 2 Allgemeine Rechte und Pflichten von Vermieter und Mieter

2.1 Der Vermieter verpflichtet sich, dem Mieter den Mietgegenstand für die vereinbarte Mietzeit in Miete zu überlassen.

2.2 Der Mieter verpflichtet sich, den Mietgegenstand nur bestimmungsgemäß einzusetzen, insbesondere die einschlägigen Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzbestimmungen sowie Straßenverkehrsvorschriften, insbesondere auch bezüglich Ladung und Transport des Mietgegenstandes, sorgfältig zu beachten, die Miete vereinbarungsgemäß zu zahlen, den Mietgegenstand ordnungsgemäß zu behandeln und bei Ablauf der Mietzeit gesäubert und voll getankt zurückzugeben.

2.3 Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter unverzüglich auf Anfrage den jeweiligen Stand bzw. Einsatzort des Mietgegenstandes mitzuteilen sowie jeden beabsichtigten Wechsel des Stand- bzw. Einsatzortes.

 

§ 3 Überlassung des Mietgegenstandes, Verzug des Vermieters

3.1 Der Vermieter hat den Mietgegenstand in einwandfreiem, betriebsfähigem und voll getanktem Zustand mit den erforderlichen Unterlagen an den Mieter zu überlassen.

3.2 Kommt der Vermieter bei Beginn der Mietzeit mit der Überlassung in Verzug, so kann der Mieter eine Entschädigung verlangen, falls ihm aufgrund des Verzuges nachweislich ein Schaden entstanden ist. Unbeschadet Ziff. 5.1 ist bei leichter Fahrlässigkeit die vom Vermieter zu leistende Entschädigung für jeden Arbeitstag begrenzt auf höchstens den Betrag des täglichen Nettomietpreises. Nach Setzung einer angemessenen Frist kann der Mieter vom Vertrag zurücktreten, wenn der Vermieter sich zu diesem Zeitpunkt weiterhin in Verzug befindet.

3.3 Der Vermieter ist im Falle des Verzugs auch berechtigt, zur Schadensbeseitigung dem Mieter einen funktionell gleichwertigen Mietgegenstand zur Verfügung zu stellen, falls dem Mieter dies zumutbar ist.

 

§ 4 Mängel bei Überlassung des Mietgegenstandes

4.1 Der Mieter ist berechtigt, den Mietgegenstand rechtzeitig vor Mietbeginn zu besichtigen und etwaige Mängel zu rügen. Die Kosten einer Untersuchung trägt der Mieter.

4.2 Bei Überlassung erkennbare Mängel, welche den vorgesehenen Einsatz nicht unerheblich beeinträchtigen, können nicht mehr gerügt werden, wenn sie nicht unverzüglich nach Untersuchung schriftlich gegenüber dem Vermieter angezeigt worden sind. Sonstige bereits bei Überlassung vorhandene Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen.

4.3 Der Vermieter hat rechtzeitig gerügte Mängel, die bei Überlassung vorhanden waren, auf eigene Kosten zu beseitigen. Nach Wahl des Vermieters kann er die Beseitigung auch durch den Mieter vornehmen lassen; dann trägt er die erforderlichen Kosten. Der Mieter ist auch berechtigt, dem Mieter einen funktionell gleichwertigen Mietgegenstand zur Verfügung zu stellen, falls dem Mieter dies zumutbar ist. Die Zahlungspflicht des Mieters verschiebt sich bei wesentlichen Beeinträchtigungen des Mietgegenstandes um die Zeit, in der die Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufgehoben ist. Für die Zeit, während der die Tauglichkeit gemindert ist, hat der Mieter nur eine angemessen herabgesetzte Miete zu entrichten. Eine unerhebliche Minderung der Tauglichkeit bleibt außer Betracht.

4.4 Lässt der Vermieter eine ihm gegenüber gesetzte angemessene Nachfrist für die Beseitigung eines bei der Überlassung vorhandenen Mangels durch sein Verschul-den fruchtlos verstreichen, so hat der Mieter ein Rücktrittsrecht. Das Rücktrittsrecht des Mieters besteht auch in sonstigen Fällen des Fehlschlagens der Beseitigung eines bei der Überlassung vorhandenen Mangels durch den Vermieter.

 

§ 5 Haftungsbegrenzung des Vermieters

5.1 Weitergehende Schadenersatzansprüche gegen den Vermieter, insbesondere ein Ersatz von Schäden, die nicht am Mietgegenstand selbst entstanden sind, können vom Mieter nur geltend gemacht werden bei

a) einer vorsätzlichen Pflichtverletzung des Vermieters;

b) einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermieters oder bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Vermieters;

c) der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten soweit die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird, hinsichtlich des vertragstypischen, vorausseh-baren Schadens;

d) Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermieters oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Vermieters beruh;

e) falls der Vermieter nach Produkthaftungsgesetz für Personenschäden oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen haftet.

Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen.

5.2 Wenn durch das Verschulden des Vermieters der Mietgegenstand vom Mieter infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsabschluss liegenden Vorschlägen und Beratungen sowie anderen vertraglichen Nebenverpflichtungen – insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Mietgegenstandes - nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Mieters die Regelungen von Ziffern 4.3 und 4.4 sowie Ziffer 5.1 entsprechend.

 

§ 6 Mietpreis und Zahlung, Abtretung zur Sicherung der Mietschuld

6.1 Der Berechnung der Miete liegt eine Arbeitszeit bis zu 8 Stunden täglich zugrunde. Die Abrechnung erfolgt auf der Basis der Fünf-Tage-Woche (Montag bis Freitag). Wochenendarbeiten, zusätzliche Arbeitsstunden und erschwerte Einsätze sind dem Vermieter anzuzeigen; sie werden zusätzlich berechnet; sie werden zusätzlich berechnet. Einsatzzeiten, die über 8 Stunden hinausgehen, erhöhen den Mietpreis um 1/8 je Stunde. Wird die Mietsache im zweischichtigen Betrieb eingesetzt, erhöht sich der Mietpreis um 75%, bei drei Schichten um 150%.

Weiterhin bezieht sich der Mietpreis auf die vereinbarte bzw. voraussichtliche Miet-dauer und wird bei kürzerer Nutzung gem. unseren Tarifen erhöht. Bei Teilen von Monaten wird je Kalendertag 1/30 der monatlichen Miete berechnet.

6.2 Die Kosten für Hin- und Rücktransport einschließlich Be- und Endladezeit und Leerfahrt trägt der Mieter. Der Mieter trägt die Gefahr für die Mietsache für den gesamten Zeitraum von der Überlassung bis zur Rücklieferung.

6.3 Falls nichts Abweichendes angegeben, verstehen sich alle Preise jeweils zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer. Die Zahlung des Rechnung hat, sofern nichts anderes vereinbart ist, spätestens innerhalb 8 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Skonto Abzug zu erfolgen. Dem Rechnungsbetrag werden 6% Finanzierungskosten zugeschlagen, die bei Zahlung innerhalb des Zielzeitraumes abzugsfähig sind.

6.4 Der Vermieter ist berechtigt, vom Mieter jederzeit eine angemessene Vorauszahlung des Mietpreises zu verlangen.

6.5 Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, steht dem Mieter nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

6.6 Ist der Mieter mit der Zahlung eines fälligen Betrages länger als 14 Kalendertage nach schriftlicher Mahnung in Verzug, so ist der Vermieter berechtigt, den Mietgegenstand nach Ankündigung ohne Anrufung des Gerichts auf Kosten des Mieters, der den Zutritt zu dem Mietgegenstand und den Abtransport zu ermöglichen hat, abzuholen und darüber anderweitig zu verfügen. Die dem Vermieter aus dem Vertrag zustehenden Ansprüche bleiben bestehen; jedoch werden die Beträge, die der Vermieter innerhalb der vereinbarten Vertragsdauer etwa durch anderweitige Vermietung erzielt hat, nach Abzug der durch die Rückholung und Neuvermietung entstandenen Kosten abgerechnet.

6.7 Fällige Beträge werden in den Kontokorrent hinsichtlich eines für Lieferungen zwischen den Vertragspartnern vereinbarten Kontokorrent-Eigentumsvorbehaltes aufgenommen.

6.8 Der Vermieter ist berechtigt, vom Mieter jederzeit eine angemessene unverzinsliche Kaution als Sicherheit zu verlangen.

6.9 Der Mieter tritt in Höhe des vereinbarten Mietpreises, abzüglich erhaltener Kaution, seine Ansprüche gegen seinen Auftraggeber, für dessen Auftrag der Mietgegen-stand verwendet wird, an den Vermieter ab. Der Vermieter nimmt die Abtretung an.

6.10 Der Mieter tritt dem Vermieter sicherungshalber in Höhe der gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen des Vermieters sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche gegen seine Auftraggeber hinsichtlich derjenigen Leistungen des Mieters ab, zu deren Erbringung der Mietgegenstand eingesetzt wurde. Der Vermieter nimmt die Abtretung an. Der Vermieter verpflichtet sich gegenüber dem Mieter, die Forderungsabtretung gegenüber dem/den Drittschuldner(n) so lange nicht offen zu legen, wie der Mieter sich nicht in Verzug mit der Zahlung befindet oder das Mietverhältnis nicht aus wichtigem Grund gekündigt wurde.

 

§ 7 Stillliegeklausel

7.1 Ruhen die Arbeiten auf der Arbeitsstätte, für die das Gerät gemietet ist, infolge von Umständen, die weder der Mieter noch der Auftraggeber zu vertreten hat (z.B. Frost, Hochwasser, Streik, innere Unruhen, Kriegsereignisse, behördliche Anordnungen) an mindestens zehn aufeinander folgenden Tagen, so gilt ab 11. Kalendertag diese Zeit als Stilliegezeit.

7.2 Die auf bestimmte Zeit vereinbarte Mietdauer wird um die Stillliegezeit verlängert.

7.3 Der Mieter hat für die vereinbarte Stilliegezeit v.H. der dieser Zeit entsprechenden vereinbarten Monatsmiete bei Zugrundelegung einer arbeitstäglichen Schichtzeit von 8 Stunden zu zahlen; falls nicht anders vereinbart, gilt der handelsübliche Prozentsatz von 75 %.

7.4 Der Mieter hat sowohl von der Einstellung der Arbeiten als auch von ihrer Wiederaufnahme dem Vermieter unverzüglich schriftlich Mitteilung zu machen und die Stillliegezeit auf Verlangen durch Unterlagen nachzuweisen.

 

§ 8 Unterhaltspflicht des Mieters

8.1 Der Mieter ist verpflichtet,

a) den Mietgegenstand vor Überbeanspruchung in jeder Weise zu schützen;

b) die sach- und fachgerechte Wartung und Pflege des Mietgegenstandes auf seine Kosten durchzuführen;

c) notwendige Inspektions- und Instandsetzungsarbeiten rechtzeitig anzukündigen und unverzüglich durch den Vermieter ausführen zu lassen. Die Kosten trägt der Vermieter, wenn der Mieter und seine Hilfspersonen nachweislich jede gebotene Sorgfalt beachtet haben.

8.2 Der Vermieter ist berechtigt, den Mietgegenstand jederzeit zu besichtigen und nach vorheriger Abstimmung mit dem Mieter selbst zu untersuchen oder durch einen Beauftragten untersuchen zu lassen. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die Untersuchung in jeder Weise zu erleichtern. Die Kosten der Untersuchung trägt der Vermieter.

 

§ 9 Einsatzbedingungen mit Bedienungsfachpersonal

9.1 Bei Vermietung mit Bedienungsfachpersonal stellt der Vermieter mit der Mietsacheinen geschulten Bedienungsfachpersonal zur Verfügung. Mietgeräte, die mit Fachpersonal gemietet werden, dürfen ausschließlich von diesem bedient werden.

9.2 Für die Dauer der Überlassung wird das Bedienungsfachpersonal im Rahmen eines Dienstverschaffungsvertrages ausschließlich für den Mieter und auf dessen Weisung tätig. Bei Vermietung des Mietgegenstandes mit Bedienungspersonal darf das Bedienungspersonal nur zur Bedienung des Mietgegenstandes, nicht zu anderen Arbeiten, eingesetzt werden. Bei Schäden, die durch das Bedienungspersonal verursacht werden, haftet der Vermieter nur dann, wenn er das Bedienungspersonal nicht ordnungsgemäß ausgewählt hat. Im Übrigen trägt der Mieter die Haftung.

9.3 An- und Abtransporte der Mietgeräte, sofern sie vereinbarungsgemäß durch den Vermieter erfolgen, gelten ausschließlich bis/ab Baustelle, soweit diese mit dem Zugfahrzeug erreichbar ist. Der vereinbarte Transportpreis beinhaltet insbesondere nicht das Aufstellen und Aufrüsten der Arbeitsbühne auf der Baustelle, in Hinterhöfen, Räumen etc.

9.4 Transporte von selbstfahrenden Mietgeräten über die Baustelle hinaus erfolgen aus-schließlich durch den Vermieter.

 

§ 10 Einsatzbedingungen für Selbstfahrer

10.1 Die Vermietung von Selbstfahrergeräten erfolgt nur unter der Bedingung, dass der Mieter bzw. dessen Bedienpersonal, mindestens das 18. Lebensjahr vollendet hat und die einschlägigen Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften erfüllt. Eine Einweisung in die Handhabung der Mietgeräte erfolgt nur, wenn ein gültiger Befähigungsnachweis und – falls erforderlich – eine gültige Fahrerlaubnis vorgelegt werden.

10.2 Nur die von uns eingewiesenen Personen sind zum Bedienen der Mietsache berechtigt und müssen dies (laut Unfallverhütungsvorschrift) schriftlich bestätigen.

10.3 Den vom Mietern beauftragten Personen werden bei Übergabe der Mietsache die Fahrzeugpapiere, Bedienungsanleitung, Wartungshinweise sowie ein Merkblatt über Verhalten bei Unfällen übergeben. Die Bedienungspersonen verpflichten sich, vor Inbetriebnahme vom gesamten Inhalt aller übergebenen Unterlagen Kenntnis zu nehmen und alle Hinweise zu beachten.

 

§ 11Beendigung der Mietzeit und Rücklieferung des Mietgegenstandes

11.1 Der Mieter ist verpflichtet, die beabsichtigte Rücklieferung des Mietgegenstandes dem Vermieter rechtzeitig vorher anzuzeigen (Freimeldung).

11.2 Die Mietzeit endet an dem Tag, an dem der Mietgegenstand mit allen zu seiner Inbetriebnahme erforderlichen Teilen in ordnungs- und vertragsmäßigem Zustand auf dem Lagerplatz des Vermieters oder einem vereinbarten anderen Bestimmungsort eintrifft, frühestens jedoch mit Ablauf der vereinbarten Mietzeit; Ziff. 6.5 letzter Halbsatz gilt entsprechend.

11.3 Der Mieter hat den Mietgegenstand in betriebsfähigem, vollgetanktem und gereinigtem Zustand zurückzuliefern oder zur Abholung bereitzuhalten; Ziff. 8.1 b) und c) gelten entsprechend.

11.4 Die Rücklieferung hat während der normalen Geschäftszeit des Vermieters so rechtzeitig zu erfolgen, dass der Vermieter in der Lage ist, den Mietgegenstand noch an diesem Tag zu prüfen.

 

§ 12 Verletzung der Unterhaltspflicht

12.1 Wird der Mietgegenstand in einem Zustand zurückgeliefert, der ergibt, dass der Mieter seiner in Ziff. 8 vorgesehenen Unterhaltspflicht nicht nachgekommen ist, so besteht eine Zahlungspflicht des Mieters in Höhe des Mietpreises als Entschädigung bis zur Beendigung der vertragswidrig unterlassenen Instandsetzungsarbeiten.

12.2 Der Umfang der vom Mieter zu vertretenden Mängel und Beschädigungen ist dem Mieter mitzuteilen und es ist ihm Gelegenheit zur Nachprüfung zu geben. Die Kosten der zur Behebung der Mängel erforderlichen Instandsetzungsarbeiten sind vom Vermieter dem Mieter in geschätzter Höhe möglichst vor Beginn der Instandsetzungsarbeiten aufzugeben.

12.3 Die ordnungsgemäße Rücklieferung des Mietgegenstandes gilt als vom Vermieter anerkannt, wenn erkennbare Mängel bei rechtzeitiger Rücklieferung im Sinne von Ziff. 11.3 gemeldet wurden.

12.4 Nicht unverzüglich, sowie bei sonstigen Mängeln nicht innerhalb von 14 Kalendertagen nach Eintreffen am Bestimmungsort beanstandet worden sind.

 

§ 13 Weitere Pflichten des Mieters

13.1 Der Mieter darf einem Dritten den Mietgegenstand weder überlassen noch Rechte aus diesem Vertrag abtreten oder Rechte irgendwelcher Art an dem Mietgegenstand einräumen.

13.2 Sollte ein Dritter durch Beschlagnahme, Pfändung oder dergleichen, Rechte an dem Mietgegenstand geltend machen, so ist der Mieter verpflichtet, dem Vermieter unverzüglich schriftlich und vorab mündlich Anzeige zu erstatten und den Dritten hier-von unverzüglich durch nachweisbare schriftliche Mitteilung zu benachrichtigen.

13.3 Der Mieter hat geeignete Maßnahmen zur Sicherung gegen Diebstahl des Mietgegenstandes zu treffen.

13.4 Der Mieter hat den Vermieter bei allen Unfällen zu unterrichten und dessen Weisungen abzuwarten. Bei Verkehrsunfällen und beim Verdacht von Straftaten (z. B. Diebstahl, Sachbeschädigung) ist die Polizei hinzuzuziehen.

13.5 Verstößt der Mieter schuldhaft gegen die vorstehenden Bestimmungen zu Ziff. 13.1. bis Ziff. 13.4., so ist er verpflichtet, dem Vermieter allen Schaden zu ersetzen, der diesem daraus entsteht.

13.6 Der Vermieter refinanziert die Mietobjekte bei einer Bank und hat die Mietobjekte zur Sicherheit dieser refinanzierenden Bank übertragen.

Der Mietvertrag kann außerordentlich gekündigt werden, insbesondere ist der Vermieter berechtigt, den Mietvertrag fristlos zu kündigen, wenn der Refinanzierungsvertrag mit der Bank zum Beispiel durch fristlose Kündigung durch die Bank vorzeitig beendet wird.

Der Mieter anerkennt, dass er im Fall der fristlosen Kündigung oder/und der Nichterfüllungswahl eines Insolvensverwalters bezüglich des Refinanzierungsvertrages oder der sonstigen Fälligstellung dieses Refinanzierungsvertrages der refinanzieren-den Bank gegenüber kein Recht zum Besitz hat.

Der Mieter wird in diesem Fall der Bank das Mietobjekt unverzüglich herausgeben. Die Mietmaschine darf nur in Deutschland eingesetzt werden. Bei einem vom Vermieter und der refinanzierenden Bank genehmigten Einsatz außerhalb des zugelassenen Gebietes kann der Vermieter einen angemessenen Aufschlag verlangen.

 

§ 14 Kündigung

14.1 a) Der über eine bestimmte Mietzeit abgeschlossene Mietvertrag ist für beide Vertragspartner grundsätzlich unkündbar.

b) Das gleiche gilt für die Mindestmietzeit im Rahmen eines auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Mietvertrages. Nach Ablauf der Mindestmietzeit hat der Mieter das Recht, den auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Mietvertrag mit einer Frist von einem Tag zu kündigen.

c) Bei Mietverträgen auf unbestimmte Zeit ohne Mindestmietdauer beträgt die Kündigungsfrist

- einen Tag, wenn der Mietpreis pro Tag

- zwei Tage, wenn der Mietpreis pro Woche

- eine Woche, wenn der Mietpreis pro Monat

vereinbart ist.

14.2 Der Vermieter ist berechtigt, den Mietvertrag nach Ankündigung ohne Einhaltung einer Frist zu beendigen

a) im Falle von Ziffer 6.5;

b) wenn nach Vertragsabschluss dem Vermieter erkennbar wird, dass der Anspruch auf Mietzahlung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Mieters gefährdet wird;

c) wenn der Mieter ohne Einwilligung des Vermieters den Mietgegenstand oder einen Teil desselben nicht bestimmungsgemäß verwendet oder an einen anderen Ort verbringt;

d) in Fällen von Verstößen gegen Ziffer 8.1

Der Mieter hat kein Recht auf Schadenersatz. Die Form der Kündigung bleibt dem Vermieter überlassen, sie wird in jedem Fall schriftlich bestätigt.

14.3 Macht der Vermieter von dem ihm nach Ziff. 14.2 zustehenden Kündigungsrecht Gebrauch, findet Ziff. 6.5 in Verbindung mit Ziffer 11 und 12 entsprechende Anwendung.

14.4 Der Mieter kann den Mietvertrag nach Ankündigung ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn die Benutzung des Mietgegenstandes aus vom Vermieter zu vertretenden Gründen längerfristig nicht möglich ist.

 

§ 15 Versicherung, Selbstbeteiligung und Reduzierung der Selbstbeteiligung

Alle Maschinen sind gesetzlich versichert. Die Selbstbeteiligung im Schadenfall ergibt sich aus dem Kundenvertrag sowie aus der gültigen Preisliste. Der Kunde hat das Recht, durch gesonderte Vereinbarung eine vertragliche Reduzierung der Selbstbeteiligung vorzunehmen (Selbstversicherer).

Die vereinbarte Selbstbeteiligung gilt nur für den Kunden und für angemeldete Fahrtberechtigte und nur für den vertraglich vereinbarten Nutzungszeitraum, nicht für ungemeldete oder nachträglich gemeldete Nutzungsdauerüberschreitungen.

 

§ 16 Verlust des Mietgegenstandes

16.1 Sollte es dem Mieter schuldhaft oder aus technisch zwingenden Gründen unmöglich sein, die ihm nach Ziff. 11.3 obliegende Verpflichtung zur Rückgabe des Mietgegenstandes einzuhalten, so ist er zum Schadenersatz verpflichtet.

 

§ 17 Anwendbares Recht und Gerichtsstand

17.1 Der vorliegende Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

17.2 Erfüllungsort für alle Leistungen aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag ist der Geschäftssitz des Vermieters oder der Sitz seiner Zweigniederlassung, die den Vertrag abgeschlossen hat.

17.3 Ist der Mieter Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten der Geschäftssitz des Vermieters oder – nach seiner Wahl – der Sitz seiner Zweig-Niederlassung, die den Vertrag abgeschlossen hat. Der Vermieter kann aber auch das für den Mieter zuständige Gericht anrufen.

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